Informationen zur Vergabe und Erstellung von Epochalnoten

Dieser Beitrag ist lediglich als eine Hilfe für diejenigen Eltern gedacht, die sich selbst über die gesetzlichen Regelungen bezüglich Notengebung und Epochalnotenvergabe kundig machen wollen. Die Informationen sind aus der Schulordnung und der Auslegung des Philologenverbandes dazu entnommen. Die Links mit dem vollständigen Text finden Sie im Anhang. Dieser Beitrag ist in Absprache mit dem Schulleiter entstanden. Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist jederzeit ergänzbar und aktualisierbar.

Das Gesetz sagt dazu:

»Grundlagen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung«

§ 50 ÜSchO

  1. Die Leistungsbeurteilung erfolgt punktuell oder epochal. […]

»Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung«

§ 56 ÜSchO

  1. […] Epochalnoten sind nach Abschluss der Unterrichtseinheit mitzuteilen.

Als Epochalnoten werden die Noten bezeichnet, die nach Abschluss einer Unterrichtseinheit gegeben werden. Wichtig hierbei ist, dass der Zeitraum, für den die Epochalnote gegeben wird, überschaubar für alle Beteiligten ist. In der Epochalnote wird vor allem die aktive Mitgestaltung des Unterrichts durch die Schülerin/den Schüler bewertet. Hier fließen z. B. ein: mündliche Beteiligung, Hausaufgaben, Einbringen von Gelerntem und Voranbringen des Unterrichts, Leitung einer Diskussion, Beschreibung eines Versuchsablaufs usw. Die Lehrkraft kann über einen begrenzten Zeitraum die Aktivitäten und Fähigkeiten eines/r Schüler/in beobachten und hat die Möglichkeit, einen Gesamteindruck aus schriftlichen und mündlichen Beiträgen zu ermitteln und entsprechend zu beurteilen.

Aus unseren Recherchen schließen wir:

  • Epochalnoten sind möglich, aber nicht für jeden verpflichtend.
  • Es ist unzulässig, nur eine Epochalnote als Gesamtbeurteilung für ein ganzes Halbjahr zu geben, denn Epochalnoten beziehen sich auf Unterrichtseinheiten und nicht auf Schulhalbjahre (§56 Absatz 2 Satz 3).
  • Es ist unzulässig, Epochalnoten an den Noten der geschriebenen Klassen- oder Kursarbeiten zu orientieren, da mündliche und schriftliche Schülerleistungen getrennt zu bewerten sind.
  • Transparenz bei der Vergabe der Epochalnote entsteht, wenn die Kriterien der Leistungsbewertung den Schülern/-innen im Vorfeld erläutert werden.
  • Es darf nicht ausschlaggebend sein, dass die Anzahl der Meldungen ausschließliches Kriterium für eine Epochalnote ist, die Qualität ist auch maßgeblich.
  • Die Epochalnote kann auch im Heft, wo Hausaufgaben erledigt und überprüft werden, mitgeteilt werden, oder auch bei der Rückgabe einer Arbeit, als Vermerk unter der schriftlich erteilten Note.
  • Schüler am Festlegen der Epochalnote mitwirken zu lassen, ist im Sinne einer gerechten Gestaltung sehr vorteilhaft. Natürlich legt die/der Lehrer/-in am Ende die Note fest, Schüler/-innen allerdings bei der Notenfindung mit einzubinden, ist erlaubt und pädagogisch auch sehr wertvoll. Dazu kann man von jedem Schüler/jeder Schülerin eine eigene schriftliche Einschätzung einholen und diese mit seinem eigenen Lehrervorschlag ab- bzw. vergleichen.
  • Die Notenverkündung kann nur dann öffentlich vor der gesamten Klasse erfolgen, wenn alle damit einverstanden sind. Das ist zwar zeitsparend, kann allerdings auch im Nachhinein noch zu Befindlichkeitsstörungen bei Einzelnen führen. Individuelle Notenbekanntgaben (Lehrer und Schüler reden miteinander) haben den Vorteil der Erläuterung und eventuellen Kompromissfindung bei ungerechtem Empfinden.
  • Die Gewichtung der Epochalnote in Relation zu Arbeiten oder 10-Stunden-Tests sowie die Motivation zur mündlichen Mitarbeit sollte von der Lehrkraft generell zu Beginn des Schuljahres mit den Schülerinnen/Schülern erörtert werden.

Quellen:

https://seb-mgl.de/epochalnoten

Link zur aktuellen Schulordnung :

https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-SchulORP2009rahmen

Zusammenstellung im Januar 2018:

SEB AG Pädagogik und Soziales, Doris Knierim