Generelle Anmerkungen zur Notenvergabe
Schlechtere Zeugnisnote am Ende des ersten Halbjahres als Motivation für den Schüler/die Schülerin, sich im zweiten Halbjahr mehr anzustrengen:
Da man aus der bisherigen Handhabung zahlreicher Lehrer schließen könnte, dass dies eine generelle Regelung sei, die quasi von der Schulleitung abgesegnet bzw. vorgegeben ist, erfolgt hier nach Rücksprache mit dem Schulleiter folgende Richtigstellung:
- Wir als Elternvertreter finden diese Handhabung weder motivierend noch zielführend, sondern für die Mehrheit der Schüler/innen eher frustrierend und demotivierend.
- Wenn ein Lehrer/eine Lehrerin so verfährt, fällt dies ausschließlich in seinen/ihren eigenen, persönlichen „Ermessensspielraum“.
- Wenn wir als Eltern und die Schüler/innen, diese Regelungen des/der jeweiligen Lehrers/Lehrerin nicht mittragen, ist als nächster Schritt das persönliche Gespräch mit dem/der jeweiligen Lehrer/Lehrerin erforderlich.
Auszüge aus der Übergeordneten Schulordnung zur generellen Notenvergabe (Auslegung Philologenverband):
§ 51 Hausaufgaben
2.4 Zur sogenannten „3-Striche-Praxis“: Ein Automatismus, demzufolge bei drei nicht gemachten Hausaufgaben die Note „ungenügend“ erteilt wird, ist rechtlich nicht zulässig.
3. Hausaufgabenüberprüfungen (HÜ) ... beziehen sich auf den Lernstoff der letzten 2 Unterrichtsstunden und dauern max. 15 Minuten (in der Sekundarstufe II max. 30 Minuten).
Anmerkung der Verfasserin: Manche Lehrkräfte umgehen die HÜ-Regelung (Lernstoff der letzten beiden Unterrichtsstunden), indem sie in der Stunde vor der HÜ den Lernstoff von weiteren zurückliegenden Stunden wiederholen und lassen diesen Lernstoff dann auch in die HÜ einfließen. Dies ist nicht in Ordnung.
§52 Klassen- und Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen
3.1. Tage, die von Klassen-, Kursarbeiten und schriftlichen Überprüfungen freigehalten werden müssen: - letzter Unterrichtstag vor den Ferien - erste Fach-Stunde nach den Ferien
3.2. Bekanntgabe des Termins einer Klassen-, Kursarbeit und schriftlichen Überprüfung (sog. „10-Stunden-Test“): - mindestens eine Woche vorher
3.3. Höchstzahl zulässiger Klassen-, Kursarbeiten und schriftlicher Überprüfungen:
3.3.1. Pro Tag: entweder eine Arbeit oder eine schriftliche Überprüfung
3.3.2. Innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Kalendertagen : 3 Arbeiten oder schriftliche Überprüfungen
3.3.3. In den Fächern, in denen keine Klassen- und Kursarbeiten vorgesehen sind, darf eine schriftliche Überprüfung
- höchstens einmal pro Schulhalbjahr gefordert werden
- aber nicht in den letzten Wochen vor der Zeugniskonferenz - höchstens 30 Minuten dauern
- sich höchstens auf die Unterrichtsinhalte der letzten 10 Unterrichtsstunden erstrecken
3.4. Mindestfrist zwischen Rückgabe einer Klassen- oder Kursarbeit und dem Termin der nächsten Arbeit im gleichen Fach: 2 Wochen
§53 Leistungsbeurteilung
4.1. In RLP dürfen nur ganze Noten erteilt werden.
4.2. Zwischennoten (etwa 2-3) sind nicht möglich.
4.3. Tendenzzeichen (+ oder -) dürfen beim Festsetzen der Zeugnisnoten zwar nicht verrechnet werden (etwa mit 0.2 oder 0.33), sollen aber dabei selbstverständlich berücksichtigt werden.
§56 Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung
In Absatz 2 wird dieser Grundsatz formuliert: Nur eine mitgeteilte Note ist eine erteilte Note. Wird eine Einzelnote, auch eine Epochalnote, nicht rechtzeitig oder gar nicht mitgeteilt, kann dies bei einem Rechtsstreit zu ihrer Annullierung führen.
Zusammenstellung im Januar 2018:
SEB AG Pädagogik und Soziales, Doris Knierim